Befreiung von der Präsenzpflicht
Aktueller Stand: 07.04.2021
Um auf das aktuelle Infektionsgeschehen zu reagieren, besteht gemäß Mitteilung des Niedersächsischen Kultusministeriums für Schülerinnen und Schüler ab sofort die Möglichkeit, sich durch schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten bis auf Weiteres vom Präsenzunterricht befreien zu lassen und in das Distanzlernen zu wechseln. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann direkt durch ein Mitteilungsformular an die Waldschule geltend gemacht werden. Schülerinnen und Schüler werden von den Lehrkräften auf den bekannten Wegen mit Lernstoff und weiteren Informationen versorgt.
Nach dem Wechsel in das Distanzlernen ist eine Rückkehr in die Präsenzphase im Szenario B nicht möglich. Außerdem können Schülerinnen und Schüler, für die eine Befreiung von der Präsenzpflicht geltend gemacht wurde, nicht für die Notbetreuung angemeldet werden.
Die Befreiung von der Präsenzpflicht gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.
Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 b is 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl.d.MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).